Maschinensicherheit

Maschinensicherheit – Risiken beurteilen und gesetzliche Anforderungen sicher umsetzen

Die Sicherheit von Maschinen und Anlagen erfordert eine systematische Beurteilung möglicher Risiken und Gefährdungen. Wir führen Risikobeurteilungen gemäß Maschinensicherheitsverordnung (MSV) beziehungsweise Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) für Maschinen und Anlagen durch.

Dabei unterstützen wir sowohl bei den verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren für neue Maschinen und verkettete Anlagen als auch bei der Beurteilung bestehender Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden.

Unsere Leistungen im Bereich Maschinensicherheit

  • Erstellung von Risiko- und Gefährdungsanalysen
  • Durchführung von Risikobeurteilungen gemäß Maschinensicherheitsverordnung (MSV)
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
  • Begleitung von EU-Konformitätsverfahren einschließlich CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
  • Beurteilung neuer Maschinen und verketteter Anlagen
  • Begutachtung von Maschinen mit Baujahr vor 1995
  • Überprüfung der Anforderungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Risikobeurteilungen und Konformitätsbewertungsverfahren

Risikobeurteilungen führen wir im Rahmen der verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren durch. Dies betrifft sowohl die EU-Konformität neuer Maschinen als auch verkettete Anlagen.

Dabei werden die mit einer Maschine oder Anlage verbundenen Risiken systematisch betrachtet und die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt.

Gefährdungsbeurteilung bestehender Maschinen

Bei Maschinen und Anlagen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden, führen wir Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Arbeitsmittelverordnung durch.

Dabei wird überprüft, ob die Maschinen und Anlagen den Anforderungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) entsprechen.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sieht eine Stichtagsregelung vor. Bis zum 20.01.2027 ist die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und danach die neue Maschinenverordnung anzuwenden. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist diese in allen Mitgliedstaaten direkt anzuwenden.

Wenn Hersteller an einem komplexen Projekt arbeiten, das erst nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht beziehungsweise fertiggestellt wird, sollte bereits die neue Maschinenverordnung berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich noch die aktuelle Maschinenrichtlinie heranzuziehen. Einzelne Abschnitte der neuen Verordnung sind bereits vor dem 20.01.2027 anzuwenden.